Bekanntmachung über die Schulanmeldung an der Volksschule Nabburg
Schulanmeldung an der Volksschule
Am Donnerstag, dem 18. März 2010, findet in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Gebäude der Volksschule Nabburg die Schulanmeldung statt.
Mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30.09.2010 sechs Jahre alt werden, oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden, oder wenn im Vorjahr auf Antrag der Erziehungsberechtigten der nächste Einschulungstermin wahrgenommen wurde, weil das Kind erst nach dem 30. September sechs Jahre alt wurde.
Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn aufgrund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird. Für Kinder, die erst nach dem 31.12. das sechste Lebensjahr erreichen, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.
Das Kind ist von seinen Erziehungsberechtigten entweder an der öffentlichen Volksschule, in dessen Schulsprengel es wohnt, oder an einer privaten Volksschule anzumelden. Über die Aufnahme eines Kindes in die Grundschule entscheidet die Schulleitung. Sie kann verlangen, dass das Kind unabhängig vom Alter an einem Schulreifetest teilnimmt.
Kinder, die bei der Schulanmeldung nicht vorgestellt werden können (z.B. weil sie verreist sind), dürfen schon vorher schriftlich angemeldet werden. Kinder, die nach Ablauf der Anmeldefrist oder nach Beginn ihrer Vollzeitschulpflicht nach Bayern zuziehen, müssen unverzüglich vorgestellt und angemeldet werden.
Wer ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen unterlässt, kann von der Kreisverwaltungsbehörde mit einer Geldbuße belegt werden. Die Pflicht der Schulanmeldung obliegt den Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigter ist, wem nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Sorge für die Person des Kindes obliegt. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. In der Regel genügt die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. Bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten, bei geschiedenen oder für nichtig erklärten Ehen ist die Erziehungsberechtigung nachzuweisen.
Die Erziehungsberechtigten müssen ihr Kind an der Volksschule anmelden, in deren Schulsprengel es wohnt. Auf Antrag – der möglichst gleichzeitig mit der Schulanmeldung an der Sprengelschule gestellt werden soll – kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Volksschule gestattet werden. Die Genehmigung oder Ablehnung des gastweisen Schulbesuchs trifft die Gemeinde, in der der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulleiter. Die Anmeldung an einer privaten, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Grundschule entbindet von der Sprengelpflicht. Die private Volksschule teilt der Sprengelschule die Aufnahme eines Kindes mit.
Am Donnerstag, dem 18. März 2010, findet in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Gebäude der Volksschule Nabburg die Schulanmeldung statt.
Mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30.09.2010 sechs Jahre alt werden, oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden, oder wenn im Vorjahr auf Antrag der Erziehungsberechtigten der nächste Einschulungstermin wahrgenommen wurde, weil das Kind erst nach dem 30. September sechs Jahre alt wurde.
Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn aufgrund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird. Für Kinder, die erst nach dem 31.12. das sechste Lebensjahr erreichen, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.
Das Kind ist von seinen Erziehungsberechtigten entweder an der öffentlichen Volksschule, in dessen Schulsprengel es wohnt, oder an einer privaten Volksschule anzumelden. Über die Aufnahme eines Kindes in die Grundschule entscheidet die Schulleitung. Sie kann verlangen, dass das Kind unabhängig vom Alter an einem Schulreifetest teilnimmt.
Kinder, die bei der Schulanmeldung nicht vorgestellt werden können (z.B. weil sie verreist sind), dürfen schon vorher schriftlich angemeldet werden. Kinder, die nach Ablauf der Anmeldefrist oder nach Beginn ihrer Vollzeitschulpflicht nach Bayern zuziehen, müssen unverzüglich vorgestellt und angemeldet werden.
Wer ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen unterlässt, kann von der Kreisverwaltungsbehörde mit einer Geldbuße belegt werden. Die Pflicht der Schulanmeldung obliegt den Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigter ist, wem nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Sorge für die Person des Kindes obliegt. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. In der Regel genügt die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. Bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten, bei geschiedenen oder für nichtig erklärten Ehen ist die Erziehungsberechtigung nachzuweisen.
Die Erziehungsberechtigten müssen ihr Kind an der Volksschule anmelden, in deren Schulsprengel es wohnt. Auf Antrag – der möglichst gleichzeitig mit der Schulanmeldung an der Sprengelschule gestellt werden soll – kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Volksschule gestattet werden. Die Genehmigung oder Ablehnung des gastweisen Schulbesuchs trifft die Gemeinde, in der der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulleiter. Die Anmeldung an einer privaten, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Grundschule entbindet von der Sprengelpflicht. Die private Volksschule teilt der Sprengelschule die Aufnahme eines Kindes mit.